Je nach Aufgabengebiet des Staates unterteilt sich das Verwaltungsrecht in einzelne Rechtsgebiete: in das öffentliche Baurecht, Ausländerrecht, Schulrecht, Verkehrsrecht, Gewerbe- und Gaststättenrecht oder Beamtenrecht.
Wenn sich der Gang zu den Gerichten nicht vermeiden lässt, stehen wir unseren Mandanten zur Seite. Es gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das
heißt aber nicht, dass das Gericht von Amts wegen jeden Sachverhalt zu erforschen hat. Notwendige Anhaltspunkte sind vom Rechtssuchenden zu benennen.
Häufig werden die Hoffnungen von Mitbürgern mit Migrationshintergrund durch gesetzliche Einschränkungen infrage gestellt.
Hier gilt es, für unsere Mandanten eine individuelle Problemlösung und bei der Verwaltung eine humane und sachlich vertretbare Umsetzung der Bestimmungen des Aufenthalts zu erreichen.
Unsere Tätigkeit umfasst alle Bereiche des Polizeirechts auf allen Ebenen. Die fiskalischen Grundlagen der Gebietskörperschaften und Gemeinden werden durch das Kommunalabgaberecht abgesichert. Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren, wie Hunde- oder Gewerbesteuer, Abwasser-, Müll- oder Sondernutzungsgebühren, erhalten durch das Kommunalabgabengesetz ihre rechtliche Ausgestaltung und Grenzen.
Das Gewerberecht regelt den Zugang zur gewerblichen und freien Berufsausübung. Es steht unter dem Schutz der europarechtlichen Grundfreiheiten des
freien Verkehrs von Waren, Personendienstleistungen und Kapital. Von Art. 12 des deutschen Grundgesetzes (GG) sind natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit sowie inländische juristische Personen des Privatrechts (auch KG und OHG) geschützt.
Während Art. 12 Abs. 1 GG den Erwerbsvorgang schützt, steht das Erworbene unter dem Schutz des Eigentums des Artikels 14 Abs. 1 GG. Vom Schutzbereich
des Artikels 14 GG umfasst ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, vor allem auch der Zugang zur Straße und die
Zugänglichkeit von der Straße.
Der Genehmigungspflicht unterliegen überwachungsbedürftige Anlagen in Form einer Sachkonzession oder gewerbliche Betätigungen, denen persönliche
Konzessionen erteilt werden.
Fehlt die Genehmigung, kann das Betreiben eines Gewerbes aufgrund formeller Gewerberechtswidrigkeit nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung
(GewO) untersagt werden.
Wir beraten Sie in allen verwaltungsrechtlichen Fragen.