Das Insolvenzrecht regelt das Verhältnis zwischen Gläubigern und Schuldnern bei drohender oder bestehender Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung.
Im Fall der Insolvenz eines Betriebs bleibt es das vorrangige Ziel des Insolvenzverwalters, das Unternehmen zu erhalten.
Bei den insolvenzrechtlichen Mandaten ist zu unterscheiden, ob ein Verbraucher oder aber ein Unternehmen bzw. Unternehmer von der Zahlungsunfähigkeit
bzw. Überschuldung betroffen ist.
Für Verbraucher und Kleingewerbetreibende sieht die Insolvenzordnung statt dem Regelinsolvenzverfahren das auch als Privatinsolvenz bezeichnete Verbraucherinsolvenzverfahren vor.
Erst wenn ein Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist, was wir Ihnen als geeignete Stelle i. S. d. § 1 Abs. 1 InsOAG, BW bescheinigen dürfen, ist Ihnen
als Schuldner der Weg zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.
Mit dem Regelinsolvenzverfahren wurde ab dem 01.12.2001 Selbstständigen und Selbstständigen mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen (mehr als 19 Gläubiger) die Möglichkeit eröffnet, das Insolvenzverfahren auch für eine Ordnung der Vermögensverhältnisse aller natürlichen Personen in Anspruch zu nehmen.
Die Verfahrenskosten können auf Antrag gestundet werden. Insbesondere kleinen und mittelständischen Selbstständigen wird damit die Möglichkeit eröffnet, ihre selbstständige Tätigkeit fortzusetzen.
Häufig kann eine Insolvenz dazu beitragen, die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit oder sogar Existenz zu erhalten. Als eine gerade auf mittelständische Unternehmen ausgerichtete Kanzlei stehen wir Ihnen gerne bereits im Vorfeld einer Krise zur Verfügung.