Mit dem Erbrecht wird der freie Wille des Erblassers, d. h. des Verstorbenen, über den Verbleib seines Vermögens zu bestimmen
und die Übergabe und die Verteilung seines Vermögens auf die letztwillig Bedachten oder die gesetzlichen Anspruchsberechtigten
zu erwirken, sichergestellt.
Die gesetzliche Erbfolge richtet sich entweder nach der biologischen Abstammung und dem Verwandtschaftsverhältnis der Hinterbliebenen zu den Verstorbenen oder knüpft an die Eheschließung an.
➜ Erben erst er Ordnung sind die Kinder der Verstorbenen sowie deren Kinder.
➜ Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der Verstorbenen und deren Kinder, also auch Geschwister, Neffen und Nichten der verstorbenen Personen.
➜ Erben dritter Ordnung sind deren Großeltern und Abkömmlinge usw.
➜ Erben erst er Ordnung sind die Kinder der Verstorbenen sowie deren Kinder.
➜ Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der Verstorbenen und deren Kinder, also auch Geschwister, Neffen und Nichten der verstorbenen Personen.
➜ Erben dritter Ordnung sind deren Großeltern und Abkömmlinge usw.
➜ Erben erst er Ordnung sind die Kinder der Verstorbenen sowie deren Kinder.
➜ Erben zweiter Ordnung sind die Eltern der Verstorbenen und deren Kinder, also auch Geschwister, Neffen und Nichten der verstorbenen Personen.
➜ Erben dritter Ordnung sind deren Großeltern und Abkömmlinge usw.
Der Erblasser hat das Recht, die gesetzliche Erbfolge auszuschließen und mit einem Testament selbstständig zu bestimmen, wer seine Erben sein sollen.
Als Erben können natürliche Personen wie auch private Vereine oder Anstalten des öffentlichen Rechts als juristische Personen eingesetzt werden.
Das Testament ist für den Erblasser jederzeit widerruflich und abänderbar. Es wird vor einem Notar oder eigenständig, das heißt ganz privat und mit eigener Hand, errichtet.
Das Erbrecht verlangt Formstrenge und Sorgfalt. Wir beraten Sie bei der Formulierung und Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügungen und prüfen Ihr Testament auf rechtliche Gültigkeit.
Zwei oder mehrere Personen können für den Todesfall von einem von ihnen einen Erbvertrag schließen. Am häufigsten gehen Ehegatten einen solchen Vertrag ein. In der Form eines „Berliner Testaments“ bestimmen sie, dass beide Ehegatten sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und andere Personen, etwa ihre Kinder, erst nach dem Tod des Zweitverstorbenen ihre Erben werden.
Für die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen stellen wir Ihnen geeignete Modelle über die Nachfolge und den Ausgleich unter den Berechtigten vor.
Wir errechnen für Sie als Erblasser oder Anspruchsinhaber die infrage kommenden Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche und vermitteln Ihnen die Basis, um einen gerechten Ausgleich gegenüber den Miterben oder Vermächtnisnehmern zu erreichen.
Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge können Vermögensgegenstände wie Grundstücke, Wertpapiere oder Bargeld schon vor dem Tod übertragen werden.
Der Bedachte muss sich, sofern dazu ausdrücklich bestimmt, bei der Erbauseinandersetzung den Erwerb anrechnen lassen.